Stiftungen -
Transparent und Intransparent
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Zweckvermögen, das durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters als juristische Person gegründet wird. Der Stifter legt den Stiftungszweck und die Begünstigten fest.
Was bedeutet diskretionär (Ermessensabhängig)?
Ermessensabhängig bedeutet, dass die Begünstigten bzw. deren Ansprüche an die Stiftungen nicht feststehen, sondern diese vom Stifter bestimmt werden. Die Kriterien hierzu werden in den Beistatuuten festgelegt.
Es ist üblich, dass der Stifter den Stiftungsratsmitgliedern ein sogenanntes Wunschschreiben (letter of wishes) hinterlässt, um ihnen bei der Ausübung ihres Ermessens den Willen des Stifters zu vermitteln. Ein Letter of Wishes ist kein rechtsverbindliches Dokument.
Diese Regelung bietet ein hohes Mass an Vermögensschutz.
Stiftung mit fix definierten Begünstigten
Die Stiftung wird durch den Stifter (Gründer) errichtet. Die Stiftung hat namentlich bekannte (fixe) Begünstigte, die Zugriff auf das Vermögen der Stiftung haben. Im Gegensatz zur diskretionären Stiftung haben die fix definierten Begünstigten gesetzliche Rechte und können über die Verwendung des Vermögens entscheiden (falls vom Stifter gewünscht).
Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Stifter (Gründer) selbst zu Lebzeiten zum Erstbegünstigten ernennt. Somit hat er die volle Kontrolle über das Stiftungsvermögen und hat zusätzlich (falls gewünscht) das Widerrufsrecht der Stiftung.
Weitere Kontrollinstanz - Protektor
Die Situation für einen Stifter, sich vom Vermögen zu trennen, ist kein einfacher Schritt und erfordert viel Vertrauen in die beteiligten Parteien (Stiftungsratsmitglieder). Um einen weiteren Schutz des Vermögens innerhalb der Stiftung zu gewährleisten, kann der Stifter einen Protektor einsetzen. Dieser ist in der Regel eine unabhängige dritte Person, welche die Aktivitäten und Handlungen der Stiftungsratsmitglieder kontrolliert und autorisiert. OHNE die Genehmigung des Protektors sind die Stiftungsratsmitglieder nicht authorisiert, im Namen der Stiftung zu handeln.
Warum Liechtenstein?
Liechtenstein ist weltweit als eines der führenden Zentren für Vermögensverwaltung und Stiftungsgründungen anerkannt. Dies liegt an mehreren Faktoren:
Stabilität und Sicherheit: Liechtenstein bietet politische und wirtschaftliche Stabilität, die es zu einem sicheren Hafen für internationales Kapital macht.
Diskretion und Datenschutz: Der Datenschutz ist in Liechtenstein streng geregelt, was den Schutz Ihrer Privatsphäre und die Vertraulichkeit Ihrer finanziellen Angelegenheiten gewährleistet.
Flexibles Stiftungsrecht: Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist besonders flexibel und erlaubt es Stiftern, die Stiftung nach ihren spezifischen Bedürfnissen zu gestalten. Es bietet zudem starke rechtliche Rahmenbedingungen, die das Vermögen vor unberechtigten Ansprüchen schützen.
Steuerliche Vorteile: Liechtenstein bietet attraktive steuerliche Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Vermögenswerte effizient und mit geringer steuerlicher Belastung zu verwalten.
Steuerlichen Situation Liechtenstein
Für die Stiftung gibt es zwei Arten der Besteuerung:
1. Pauschalbesteuerung CHF 1'800.00 (Privatvermögensstruktur - PVS)
2. Einkommensbesteuerung 12,5% auf den Reingewinn
Um den Status der Pauschalbesteuerung (PVS) zu erlangen, muss die Stiftung einige Vorgaben der Steuerverwaltung erfüllen. Es bestehen verschiedene Faktoren wie zum Beispiel die Vergabe oder den Erhalt von Darlehen oder das Halten aktiver Unternehmensanteile (kommerziell tätige Unternehmen), die für den Erhalt des PVS-Status schädlich sind.
Wenn der PVS-Status keine Anwendung findet, wird der Reingewinn der Stiftung in Liechtenstein mit 12,5% besteuert. Wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass Kapitalgewinne, Dividenden und Mieteinnahmen in Liechtenstein steuerfrei sind.
Anders sieht die Situation des steuerlichen Aspekts der Stiftung im Ausland aus. Es ist wichtig zu erwähnen, dass eine Stiftung steuerlich transparent oder intransparent ausgestaltet werden kann.
Steuerlich transparente Ausgestaltung
Steuertransparent bedeutet, dass das eingebrachte Vermögen zivilrechtlich nicht mehr dem Stifter anzurechnen ist, steuerlich jedoch weiterhin dem Stifter privat zugerechnet wird.
Diese Ausgestaltung ist geeignet, wenn der Stiftungszweck ausschliesslich dem Vermögensschutz und der Nachfolgeplanung gewidmet ist. Erzielt eine transparente Stiftung Einkünfte wie Kapitalerträge, Finanzerträge, Dividenden usw., so sind diese dem Stifter in seinem Wohnsitzland steuerlich zuzurechnen und privat zu versteuern.
Entnahmen aus einer transparenten Stiftung sind daher auch nicht privat zu versteuern, da die Stiftung steuerlich zur Gänze dem Stifter zuzurechnen ist. Auch die Einlage in eine solche Stiftung ist steuerfrei.
Steuerlich intransparente Ausgestaltung
Bei dieser Variante wird neben dem zivilrechtlichen Schutz des Vermögens auch ein steuerlicher Abschirmeffekt aus Sicht des Stifters erzielt. Dies bedeutet, dass auch die steuerliche Zurechnung der Vermögenswerte an seinem Wohnsitzland (Steuerdomizil) entfällt.
Erzielt die Stiftung Finanzerträge, Kapitalgewinne oder Ähnliches, so sind diese nicht dem Stifter privat zuzurechnen und daher im Wohnsitzland nicht steuerpflichtig.
Erfolgt jedoch eine Entnahme aus einer intransparenten Stiftung, so ist diese als Einkommen (Ausschüttung) im jeweiligen Wohnsitzland des Stifters zu versteuern.
Der Hauptunterschied für den Stifter besteht darin, dass die Einbringung von Vermögenswerten in eine intransparente Stiftung je nach Land als Schenkung angesehen wird und der Schenkungssteuer unterliegt.
Es ist wichtig zu prüfen, ob das ausländische Steuerrecht eine Schenkungssteuer auf die Einbringung von Vermögenswerten in eine intransparente Stiftung erhebt. Dies sollte mit einem lokalen Steuerberater geklärt werden.